Abgeleitete technische Anforderungen an Ladestationen (<50 kW) für den öffentlichen Betrieb. Informationen zur Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) - Abgeleitete technische Anforderungen an Ladestationen (<50 kW) für den öffentlichen Betrieb
Wir möchten Sie über die neuen abgeleiteten technischen Anforderungen gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) informieren, die am 13.04.2024 in Kraft tritt. Diese EU-Verordnung betrifft unter anderem den Betrieb und den Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur, die ab dem genannten Datum in Betrieb genommen wird.
Im Artikel 5 der AFIR hat die Europäische Kommission verbindliche Grundlagen geschaffen, um eine flächendeckende öffentliche Ladeinfrastruktur zu schaffen, die den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen unterstützt und das EU-Klimaziel der Klimaneutralität bis 2050 vorantreibt. Für Betreiber von Ladeinfrastruktur und die von ihnen genutzten Ladestationen ergeben sich daraus wichtige Fragen: Was bedeutet diese Verordnung für sie, und welche Auswirkungen hat sie? Wir möchten Ihnen die erste Hinweise geben.
Die drei wichtigsten Punkte für die technische Ausstattung öffentlich eingesetzter Ladestationen mit einer bauartbedingten Leistung von weniger als 50 kW sind wie folgt:
Keine Pflicht für einen Payment-/Bezahlterminal für das „Adhoc“- bzw. Punktuelle Laden
Als punktuelles bzw. „Adhoc“-Laden von Fahrzeugen wird das nicht vertragsbasierte Laden bezeichnet. Die AFIR schreibt vor, dass bei allen öffentlichen Ladepunkten das Adhoc-Laden angeboten werden muss. Für die Bezahlung bzw. Abrechnung muss KEIN Kreditkartenleser oder Bezahlterminal im Gerät verbaut oder am Standort dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Die AFIR erlaubt z.B. den Bezahlvorgang, der auf einer vom Betreiber zur Verfügung gestellten webbasierten Lösung setzt. Die Verordnung schreibt nicht vor, dass das verwendete Gerät zur Bezahlung physische Bezahlkarten lesen muss.
Kein Zwang zur Preisauszeichnung über ein Display
Die verpflichtende Preisauszeichnung für diese Bezahlart muss nicht an der Ladestation selbst erfolgen. Diese kann innerhalb einer webbasierten Lösung des Betreibers erfolgen. Alternativ kann der Betreiber auch per Schild oder Aufkleber an der Ladestation auf seine Ladetarife hinweisen. Anmerkung: Letzteres ist sicher im ersten Schritt eine einfachere und preiswertere Lösung. Aber gerade im Hinblick auf den Wunsch nach der Möglichkeit einer dynamischeren Anpassung von Preisen nur eine Interimslösung.
Keine Einbaupflicht eines Displays für die Anzeige eines dynamischen QR-Codes
Die Sicherheit des Bezahlvorgangs einer Ad-Hoc-Ladung muss vom Zahlungsdienstleister gewährleistet werden und muss immer den Anforderungen der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie PSD2 entsprechen. Das Zahlungsverfahren ist EU-weit geregelt und entspricht den Banken-Sicherheitsstandards. In der EU bereits aktive Zahlungsdienstleister müssen das also bereits seit längerer Zeit unterstützen. Hierfür ist kein dynamischer QR-Code notwendig oder vorgeschrieben. Ein aufgedruckter bzw. anders aufgebrachter statischer QR-Code ist ausreichend. Die Auslegung, dass „statische“ QR-Codes erlaubt sind, wird durch ein vorliegendes Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) bestätigt. Das BMDV bestätigt, dass die Bundesregierung, die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten diese Interpretation teilen.
Ladestationen mit Bender Ladecontroller sind grundsätzlich geeignet, Betreibern von öffentlicher Ladeinfrastruktur (<50 kW) einen AFIR-konformen Betrieb zu ermöglichen.
Ergänzende Informationen
Zusammenhang zwischen AFIR der EU und der deutschen LSV. Die Ladesäulenverordnung (LSV) inklusive ihrer Novelle aus dem Jahr 2021 regelt in Deutschland die technischen Anforderungen an Aufbau und Betrieb von öffentlichen Ladesäulen und ist die nationale Umsetzung der AFID-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2014. Die AFIR aus dem Jahr 2023 ist als Nachfolger der AFID eine EU-Verordnung und ersetzt die Richtlinie, auf der die LSV aufbaut. Sie muss nicht erst durch nationales Recht in eine Verordnung umgesetzt werden. Die deutsche LSV ist in diesem Kontext der AFIR untergeordnet. Wir erwarten, dass die Bundesregierung mögliche Widersprüche zwischen AFIR und LSV durch Gesetzesänderungen auflösen wird, um hier Klarheit zu erreichen.
Q&A Dokument
Neben der eigentlichen AFIR existiert auch das sogenannte Q&A-Dokument, welches von den Dienststellen der Europäischen Kommission erarbeitet und zeitgleich mit dem Inkrafttreten der AFIR veröffentlicht wurde. Dieses wurde der Expertengruppe der Europäischen Kommission, dem Sustainable Transport Forum, erarbeitet und von Marktteilnehmern beantwortet, zu denen auch Bender/Ebee gehört. Das Q&A reduziert den Spielraum für Interpretationen und versucht, Anforderungen zu schärfen, die den technischen Aufbau bzw. die verwendete Technik der Ladestation betreffen und sich aus den Formulierungen der AFIR ergeben haben.
Die AFID-Verordnung (Alternative Fuels Infrastructure Directive) ist eine EU-Richtlinie, die den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe regelt. Sie wurde durch die AFIR-Verordnung ersetzt, die als verbindliche EU-Verordnung ab 2023 gilt und den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen unterstützen soll.
Die AFIR-Verordnung deckt alternative Kraftstoffe wie Strom, Wasserstoff, Erdgas, Flüssiggas und andere emissionsfreie Kraftstoffe ab, die für den Transportsektor genutzt werden.
Die AFID-Verordnung fordert von den Mitgliedsstaaten, eine ausreichende Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe zu schaffen, insbesondere für Elektrofahrzeuge und Wasserstoff, um den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen zu ermöglichen und die EU-Klimaziele zu erreichen.
Ja, es gibt EU-Förderprogramme, die den Aufbau von Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe unterstützen. Diese Programme zielen darauf ab, die Anzahl und Verfügbarkeit öffentlicher Ladepunkte zu erhöhen, um den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen zu fördern.